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Berliner
Hundeverordnung - 4.7.2000 Verordnung über das Halten von Hunden in
Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)geändert durch
Verordnung vom 4. Juli 2000(GVBl. S. 365)Aufgrund der §§ 55 und 57
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S.
164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch
Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126),
wird verordnet:
Artikel IÄnderung der Verordnung über das Halten von Hunden in
Berlin
Abschnitt I Hunde
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert
sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein
Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht
unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen,
Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nicht
auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet
sind, und
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellenmitgenommen werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, bei öffentlichen
Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere
Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind
(Hundeauslaufgebiete), und
in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss
so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Abschnitt II Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund
rassespezifischer Merkmale gefährlich:
Pit-Bull
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Tosa Inu
Bullmastiff
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus Hunde, die
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen
außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren
Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in
Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1
besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen
einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen,
insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch
nicht Personen, die
alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder trotz Aufforderung
gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung
eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund
jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer
von Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde
als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des
Absatzes 5.§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht(1) Wer einen Hund
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde
unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie
Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die
zuständige Behörde eine Bescheinigung.(2) Innerhalb von acht Wochen
nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
ein Führungszeugnis, einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen
oder Tieren ausweist, beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht, erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt
die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine
Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist
einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der
Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird.Bis zur
Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über
die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten
seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder
Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den
Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu
erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder
Tötung des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die
Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht.
Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht
die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen
Hunden besitzt, der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen
Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben
hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei
der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die
Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem
Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach §
3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche
Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven
Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht
anlegt,
entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die
erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den
genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem
beißsicheren Maulkorb führt,
entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche
Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach
§ 5 a Abs. 1 führt,
entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 züchtet,
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund
in den Verkehr bringt oder erwirbt,
entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM
geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet
werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei
Wach- oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher
Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen
nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich
ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2
erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin ... (GVBl. ...)
einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält,
hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach
Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II Änderung der Verordnung über dieErhebung von Gebühren
imGesundheits- und SozialwesenIn Abschnitt III der Anlage zur
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und
Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende
Tarifstellen eingefügt:"38047"Erteilung der Bescheinigung
über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten
von Hunden in Berlin60"38048"Erteilung der Plakette nach §
5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin100 -
350
Artikel III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Auf den Beiden folgenden Seiten gibt es einmal eine Liste der
genehmigten Hundeauslaufgebiete für Berlin, sowie eine Liste der
anerkannten Personen, die die Sachkundeprüfung durchführen und ein
Negativgutachten ausstellen dürfen.
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