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Die
Bayerische Kampfhundeverordnung unterscheidet drei Gruppen von
Kampfhunden:
-Der ersten Kategorie gehören diejenigen Rassen von Hunden an, für
die neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle
kennzeichnend ist. In dieser Gruppe befinden sich folgende
Hunderassen:
Pitbull, Bandog (rasse? ist keine), American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie der (Tosa-Inu ? bin mit nicht sicher
ob der noch drin ist).
Für diese Rassen wird die Eigentschaft als Kampfhund unwiderlegbar
vermutet. Die Haltung dieser Hunde bedarf unabhängig von der Gefährlichkeit
des einzelnen Hundes stets einer Erlaubnis der Gemeinde.
- Die Kategorie 2 erfaßt Hunderassen, die zwar den Kampfhunderassen
angehören, deren Gefahrenpotential aber nur im Einzelfall beurteilt
werden kann. Dieser Kategorie gehören der
Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogne de Bordeaux, Fila
Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Nepolitano und Rhodesian
Ridgeback.
Hier wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der
Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens,
das man als Negativzeugnis bezeichnet.
-Schließlich werden in einer dritten Kategorie die einer
Erlaubnispflicht unterworfen, die nicht den in der ersten und zweiten
Kategorie genannten Rassen angehören (z.B. Rottweiler, Schäferhunde),
wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
ausgebildet werden (Zivilschutzdienst).
Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines
“Kampfhundes” ist zunächst das Vorliegen eines berichtigten
Interesses. Dieses kann ein wissenschaftliches wie z.B. bei
Verhaltensforschung, ein wirtschaftliches wie z.B. ist etwa Dressur,
Zirkus, Tierschau oder ein sonstiges persönliches Interesse sein.
Weiterhin bedarf es der persönlichen Zuverlässigkeit des Halters. Er
mß auch Gewähr dafür bieten, daß mit der Haltung des Kampfhundes
keine Gefährdung für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter
verbunden ist.
Zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist
die Gemeinde. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer
Erlaubniserteilung vorliegen bzw. die Erlaubnis zum Schutz vor Gefährdung
o.g. Rechtsgüter mit einer Auflage zu verbinden ist. Die Überwachung
der Kampfhundevorschriften obliegt primär der Gemeinde als untere
Sicherheitsbehörde.
Züchtung oder Kreuzung von Kampfhunden ist verboten ( Geldbuße bis
100.000DM)
Eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes: In München ist seit
1992 keine Erlaubnis erteilt worden. (Geldbuße bis 20.000DM)
Gelegentlich geäusserte Überlegungen, die Zulassung von Hunden nicht
von der Rassezugehörigkeit, sondern von der Stockgröße abhängig zu
machen, werden von Bayern abgelehnt. Eine solche Regelung wäre zum
einen praktisch nicht vollziehbar, weil damit zahllose Hunde ständig
überprüft werden müßten. Zum anderen wären sie unverhältnismäßig,
da in aller Regel von Rottweilern, Schäferhunden und ähnlichen
Rassen generell keine Gefahr ausgeht.
Die ist der wesentliche Unterschied zu Kampfhunden, bei denen damit zu
rechnen ist, dass bestimmte Rassen generell eine übersteigerte
Aggressivität besitzen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 12.10.94 in seinem Urteil
zur Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung ausgeführt, dass
es sich bie Hunderassen wie Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder
Deutschem Schäferhund um in Deutschland seit jeher gezüchtete und
gehaltene Hunde handelt, hinsichtlich derer bei Züchtern und Haltern
ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen
Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer
Zeit heimischen Rassen besteht.
Zudem sind diese Hunde im allgemeinen Sicherheitsrecht erfasst (z.B.
Anlein-und Maulkorbzwang). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in
seiner Entscheidung vom 19.1.2000 ausgeführt, dass bei den
sogenannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet
worden sind, die die Kampfkraft erhöhen. Falls Rottweiler und
vergleichbare Hunde entsprechend scharf gemacht worden sind,
unterliegen sie der Kategorie 3 der Bayerischen
Kampfhundeverordnungen; es können dann alle für Kampfhunde geltenden
Sicherheitsvorschriften auf sie angewendet werden.
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