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Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das
Halten gefährlicher Hunde .
Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13
Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13.
Januar 1992 (GBI.S.1, ber. S. 596,1993 S. 155) wird verordnet:
§1 Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen
aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall
wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer
Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange
nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen
wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei
Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
Bullmastiff
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff
Tosa Inu.
§2 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die,
ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die
Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind
insbesondere Hunde, die
1. bissig sind.
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
anspringen oder
3. zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren
neigen.
§3 Erlaubnispflicht für das Haften von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes
vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse an der
Haltung von Kampfhunden kann insbesondere vorliegen, wenn diese der
Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann
befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Gegenstand
einer Auflage kann auch die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes
sein, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Ebenso
kann die Auflage erteilt werden, dass der Hund außer von dem
Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen
geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen. Die Erlaubnis kann von dem Nachweis des Bestehens einer
besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Versagungsgründe. die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben
unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die
Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben,
Gesundheit. Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum (... Zeitpunkt des Inkrafttretens) Kampfhunde hält,
bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 keiner
Erlaubnis, wenn er bis zum (,.. Zeitpunkt binnen 4 Wochen nach
Inkrafttreten der Verordnung) der Ortspolizeibehörde unter Angabe
seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde
schriftlich anzeigt. Mit der Registrierung kann auch die Anordnung
einer unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes verbunden werden,
aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. In den Fällen
des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu
untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder
auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz bestehen. Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 gelten
entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge
der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum (... Zeitpunkt 2
Monate nach Inkrafttreten) geboren wurden.
§4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde
sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein
Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des
befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr
dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den
Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde sowie die
sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sicher an der Leine zu führen.
An dem Halsband ist eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der
Hundehalter ermittelt werden kann. Kampfhunde und gefährliche Hunde müssen
außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden
Maulkorb tragen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 können im Einzelfall von der
Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich
sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert
oder ergänzt werden.
(5) Wer die Haltung eines-Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes
aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der
bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das
Abhandenkommen eines Kampfhundes'oder eines gefährlichen Hundes und
der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen
Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§5 Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder
gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet
werden.
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hält oder ausbildet, bedarf der
Erlaubnis der Kreispolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für
Kampfhunde und Hunde der in § 1 genannten Rassen und Gruppen sowie
deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. § 3
Abs.2 Satz 3 und 4 sowie Satz 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) Wer zum (... Zeitpunkt Inkrafttreten der Verordnung) Hunde mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz 1
keiner Erlaubnis, wenn er bis zum (... Zeitpunkt 4 Wochen nach
Inkrafttreten der Verordnung) der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen
Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die
erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken
bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt
bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder
Ausbildung.
§6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere
Maßnahmen
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum,
Besitz oder die öffentliche Reinlichkeit können die Ortspolizeibehörden
durch Verordnung das freie Umherlaufen von Hunden in öffentlichen
Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.
Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf
die örtlichen Verhältnisse abzustimmen.
(2) Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden
bleiben unberührt.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die
Ortspolizeibehörden weitere Maßnahmen zur Haltung von Hunden
treffen. Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen
unberührt.
§7 Diensthunde
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des
Polizeivollzugsdienstes und von Gemeindevollzugsbediensteten. des
Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit
diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehatten
werden.
§8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder
einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 oder § 3 Abs. 4 Satz 2 eine
vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach
§ 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1
Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund oder
einen der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher hält oder
beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund
einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass
der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund oder einen der in §§
1 und 2 genannten Hunde nicht sicher an der Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einem Kampfhund oder einem der in §§
1 und 2 genannten Hunde das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs.3 Satz 3 einem Kampfhund oder einem gefährlichen
Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung
oder Ortswechsel nicht nachkommt,
10. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur
Vermehrung verwendet,
11. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält
oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare
Nebenbestimmung nicht erfüllt,
12. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3
Satz 2 zuwiderhandelt.
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der
Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten
gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBI.S. 542) in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBI.1993 S.60) über die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.
August 1992 außer Kraft.
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