Niedersachsen
| Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung-FefTVO) vom Juli 2000 Auf Grund des §55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in der Fassung vom 20.Februar 1998 (Nds.GVBI.S.1010) wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium verordnet: § 1 (1) Es ist verboten, nicht gewerblich 1. Hunde der Rassen Bullterrier und Amerikan Staffordshire Terrier, 2. Hunde des Typs Pit Bull Terrier und 3. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs zu halten, zu züchten oder zu vermehren. (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erteilt für die Haltung von Hunden nach Abs. 1 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden waren, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung, wenn 1. die Tierhalterin oder der Tierhalter die Fähigkeit des Hundes zum sozialem Verhalten durch einen Wesenstest vor einer von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannten sachverständigen Person oder Stelle nachgewiesen hat. 2. durch die Haltung dieses Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und 3. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die persönliche Eignung zur Haltung des Hundes, die auch durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregister) nachzuweisen ist, und die notwendige Sachkunde vorfügt. (3) Hunde; die dem Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 unterzogen worden sind, sind nach Anordnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt leichterkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. (4) Hat der Hund den Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 bestanden, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt der Tierhalterin oder dem Tierhalter aufzugeben, den Hund innerhalb einer bestimmten Frist unfruchtbar machen zu lassen. (5) Wird der Wesenstest nicht bestanden, weil ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial zu erkennen ist, durch das eine erhebliche Gefahr für Menschen entsteht, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Tötung des Hundes anzuordnen. (6) Die Tierhalterin oder der Tierhalter darf Hunde nach Abs. 1 außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstückes nur persönlich führen oder eine Person, die eine Bescheinigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über die notwendige Sachkunde besitzt, damit beauftragen. Beim Führen des Hundes außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ist dieser anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Außerdem ist die Ausnahmegenehmigung mitzuführen und auf Verlangen berechtigter Personen oder Stellen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die beauftragte Person hat zusätzlich ihre Bescheinigung über die Sachkunde mitzuführen und ebenso vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. (7) Die Kosten des Wesenstests, des Eignungs- und des Sachkundenachweises nach Abs. 2, der Kennzeichnung nach Abs. 3 und der Unfruchtbarmachung nach Abs. 4 oder der Tötung nach Abs. 5 trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter. § 2 (1) Wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 aufgeführten Hund hält, hat diesen außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks stets mit Maulkorb versehen und angeleint zu führen. (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann vom Gebot des Abs. 1 Ausnahmen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 genehmigen; § 1 Abs. 3, 6 und 7 gilt entsprechend. § 3 (1) Es ist verboten, nicht gewerblichen Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten. (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 genehmigen, wenn 1. durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und 2. gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält. (3) Ausnahmen nach Abs. 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. § 4 Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. (1) Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds.GVBI.S. 344), geändert durch die Verordnung vom 13. April 1984 (Nds.GVBI. S.114), erteilten Erlaubnisse gelten als Genehmigungen nach § 4 Satz 1 fort. (2) Bis zur Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1 oder 2 dieser Verordnung müssen die Hunde beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks einen Maulkorb tragen und angeleint sein. (3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall weiter gehende Regelungen über den Umgang mit Hunden, auch hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 und in Anlage 1 genannten Tiere, zu treffen, bleibt unberührt. § 6 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier hält, jedoch nicht bis über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1 Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist, 2. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet, 3. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt, 4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar machen lässt, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach §1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht töten lässt, 7. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt, 8. entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines ausbruchsicheren Grundsstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein oder 9. entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsischeren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden. § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBI: S.344), geändert durch die Verordnung vom 13.April 1984 (Nds. GVBI.S.114), außer Kraft. Hannover, den ...... juli 2000 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Minister. Anlage 1 Dem § 2 Abs. 1 unterfallen 1.Bullmastiff 2. Dobermann, 3. Dogo Argentino 4. Fila Brasileiro 5. Kaukasicher Owtscharka 6. Mastiff 7. Mastin Espanol, 8 Mastino Napoletano, 9. Rottweiler 10. Staffordshire Bullterrier 11. Tosa-Inu und 12 Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 11; ausgenommen sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats und dienstlich geführte Hunde öffentlicher Stellen. |