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Verordnung
Hessen - erfolgreiche Intervention des VDH
Bezueglich der neuen Verordnung Hessen konnte heute vormittag folgende
Uebereinkunft erzielt werden:
Fuer bereits gehaltene Hunde der sog. "Kampfhund"-Rassen
(Liste) gilt nicht mehr, dass diese auch ohne Auffaelligkeit
eingezogen und eingeschlaefert werden koennen.
Das "berechtigte Interesse zur Haltung" wird in Abstimmung
mit demInnenminister so ausgelegt, dass nach erfolgter Absolvierung
eines "Wesenstests" der Hund weiter gehalten werden kann
(mit Auflagen). Dieser "Wesenstest" (noch nicht im Detail
geregelt) wird vonVDH-Sachverstaendigen abgenommen (Tendenz im Moment:
nurVDH-Sachverstaendige).
Der Inhalt dieser Absprache mit dem Innenministerium wird von
derPressestelle bereits auf Anfrage mitgeteilt; in den naechsten Tagen
soll es hierzu noch eine schriftliche Bestaetigung geben.
Stellungnahme vom Verein “Hund und Halter e.V.”zur neuen
untenstehenden Verordnung in Hessen
Wer seine(n) Hund(e) auch in Zukunft behalten möchte, muss auch bei
den überzogensten Maßnahmen die Ruhe bewahren.
Es nützt keinem, wenn jetzt in irgendeiner Weise überreagiert
wird!Bleiben Sie besonnen und lassen Sie sich keinesfalls zu
Handgreiflichkeiten verleiten!Bei derartigen Aktionen , können die
Behörden Ihnen die Eignung zur Hundehaltung absprechen.Bei den zur
Zeit kursierenden Gerüchten, vor allem denen in Hessen, bei den
angeblich Überreaktionen seitens der Landesregierung angekündigt
werden, heißt es Ruhe zu Bewahren. Denn für die angeblich
beabsichtigen Maßnahmen fehlt die Rechtsgrundlage.
Ansprechpartnerin in Hessen :Verein gegen die Diskriminierung von Hund
und Halter e. V.Petra Kress, Tel 069 - 504418, Fax 069 - 50930694
Die neue Verordnung:
+++ Pressemitteilung +++ 5. Juli 2000 +++ Gefahrenabwehrverordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
Gefahrenabwehrverordnungüber Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
Vom 5. Juli 2000
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S.
174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S.
278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1 Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
(Kampfhunde) im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen
und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit
anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. American Bulldog,
5. Bandog,
6. Bullmastiff,
7. Bullterrier,
8. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9. Dogo Argentino,
10. Fila Brasileiro,
11. Kangal (Karabash),
12. Kaukasischer Owtscharka,
13. Mastiff,
14. Mastin Espanol,
15. Mastino Napoletano,
16. Tosa Inu.
§ 2 Verbot der Haltung
Die Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur
erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen
wird und ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 15. August
2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
gestellt wird.
§ 3 Führen und Halten von Kampfhunden
1) Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie
in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der
Hundehalterin oder des Hundehalters nur an der Leine und mit Maulkorb
geführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss das 18.
Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig in der Lage
sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten
wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb
dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können,
insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes ausgeschlossen ist. Bei
jedem Zugang zu seinem Besitztum oder zu seiner Wohnung hat die
Halterin oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im
Mindestformat 15 mal 21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren
Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen.
(3) Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.
§ 4 Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot
Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind
verboten .
Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in
gemeinnütziger Trägerschaft sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 2.
§ 5 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche
Ordnungsbehörde.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. nach dem 16. Oktober 2000 entgegen § 2 Satz 1 einen Kampfhund ohne
Erlaubnis hält,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Kampfhund nicht anleint oder ohne
Maulkorb führt oder laufen lässt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Kampfhund führt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück oder einen Zwinger
nicht ausreichend sichert,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 kein Warnschild anbringt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 den Kampfhund nicht kastrieren oder
sterilisieren lässt,
7. gegen ein Verbot nach § 4 Satz 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15.
August 1997 (GVBl. I S. 279) bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und
am 31. Dezember 2004 außer Kraft.Wiesbaden, den 5. Juli 2000Der
Hessische Minister des Innern und für Sport( Bouffier )
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