Brandenburg
| Hundehalterverordnung
Schönbohm: Brandenburg setzt IMK-Empfehlungen konsequent um Brandenburg hat schon jetzt mit Bayern die schärfsten Vorschriften PressemitteilungHerausgegeben vom Ministerium des InnernNr. 93/00 vom 27. Juni 2000 Das Land Brandenburg verfügt bereits seit zwei Jahren über eine Hundehalterverordnung, die neben der bayerischen Verordnung die schärfsten Regelungen zum Führen und Halten von Hunden enthält. Anders als die meisten Regelungen der anderen Bundesländer geht die brandenburgische Hundehalterverordnung so weit, bei 14 Hunderassen die Gefährlichkeit zunächst einmal zu unterstellen, so dass jeder Hundehalter individuell durch ein "Negativattest" die Ungefährlichkeit seines Hundes oder die eigene Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen muss. Zu dem müssen bereits jetzt alle Hunde dort an einer Leine geführt werden, wo es zu Menschenansammlungen kommt, und bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Die jüngsten Bissvorfälle und insbesondere der tragische Todesfall in Hamburg zeigen, dass die bestehenden Regelungen weiter verschärft werden müssen, um Menschen vor Angriffen von gefährlichen Hunden noch besser schützen zu können. Nach den Beschlüssen der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom Mai diesen Jahres sind im brandenburgischen Innenministerium die möglichen Maßnahmen zur Verschärfungen der bestehenden Hundehalterverordnung geprüft worden. Die anstehende Neufassung in Brandenburg ist durch folgende noch über die vorgeschlagenen Maßnahmen der IMK hinausgehenden Grundzüge gekennzeichnet: Aufnahme von drei Hunderassen, für die die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit festgeschrieben wird (Pitbull, Amercan Staffordshire, Staffordshire Bullterrier). Diese Rassen dürfen weder gezüchtet und gehandelt werden. Es besteht darüber hinaus ein Kastrations- und Sterilisationsgebot. Noch nicht endgültig entschieden ist hierbei die Aufnahme des Bullterriers in die Liste. In der Kategorie der widerleglichen Vermutung der Gefährlichkeit werden einzelne andere Rassen aufgenommen wie u.a. die Rasse Cane-corso. Jeder Hundehalter eines gefährlichen Hundes muss künftig ein besonderes berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachweisen. Die Zucht, Ausbildung und Abrichtung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität, Schärfe und Kampfbereitschaft wird verboten. Züchter und Halter müssen der örtlichen Ordnungsbehörde die Abgabe von gefährlichen Hunden mitteilen. Die Aufzählung der Orte, an denen für alle Hunde ein allgemeiner Leinenzwang gilt, wird erweitert (Schulhöfe, Fußgängerzonen, Einkaufszentren, Bahnhöfe, Sportplätze, Parks usw.), darüber hinaus soll Maulkorbpflicht für alle gefährlichen Hunde an diesen Orten gelten. Der Verkauf gefährlicher Hunde, für die kein allgemeines Handelsverbot besteht, wird nur an Personen zulässig sein, die von der örtlichen Ordnungsbehörde eine Zuverlässigkeitsbescheinigung erhalten, oder es handelt sich bei dem Erwerber um Halter in Brandenburg, die eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes vorlegen können. Sachgerecht und besonders wirkungsvoll wäre eine mit Berlin abgestimmte und möglichst in den Eckpunkten gleichlautende Hundehalterverordnung. Die Gespräche mit Berlin sind bereits aufgenommen ober noch nicht abgeschlossen worden. Sollte sich Berlin nicht schnell für ein einheitliches Vorgehen mit Brandenburg entscheiden können, ist Brandenburg gezwungen, die Verschärfung der Regelungen auch im Alleingang kurzfristig umzusetzen. Die Einführung einer Haftpflichtversicherung bedarf besonderer gesetzlicher Regelung, für die sich der Innenminister in jedem Fall einsetzen wird. Erst kürzlich hat sich Innenminister Jörg Schönbohm in einem persönlichen Schreiben an alle Landräte und Oberbürgermeister des Landes Brandenburg mit der Bitte gewandt, das besondere Augenmerk auf diesen Bereich zu lenken und dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene rechtliche Rahmen voll ausgeschöpft wird und durch das schnelle und konsequente Handeln der Ordnungsbehörden das Gefährdungspotential für die Bevölkerung so weit wie möglich gesenkt und beherrscht werden kann. |